Weitere Entscheidung unten: BGH, 26.03.2003

Rechtsprechung
   BGH, 04.06.2003 - XII ZB 24/02   

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https://dejure.org/2003,4551
BGH, 04.06.2003 - XII ZB 24/02 (https://dejure.org/2003,4551)
BGH, Entscheidung vom 04.06.2003 - XII ZB 24/02 (https://dejure.org/2003,4551)
BGH, Entscheidung vom 04. Juni 2003 - XII ZB 24/02 (https://dejure.org/2003,4551)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Festsetzung des Streitwertes - Berechnung der Höhe von Kindesunterhalt

  • Judicialis

    GKG § 14 Abs. 1; ; GKG § 14 Abs. 1 Satz 1; ; GKG § 14 Abs. 2; ; GKG § 17 Abs. 1; ; GKG § 17 Abs. 4; ; GKG § 17 Abs. 1 Satz 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 17 Abs. 1, 4
    Berechnung des Streitwerts in Unterhaltssachen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 1657
  • FamRZ 2003, 1274
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Nürnberg, 20.09.2001 - 7 UF 495/01

    Streitwert - Unterhalt im Berufungsverfahren - Klageerweiterung - monatliche

    Auszug aus BGH, 04.06.2003 - XII ZB 24/02
    Entsprechend dem allgemeinen Grundsatz des § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG, demzufolge sich der Streitwert des Rechtsmittelverfahrens nach den Anträgen des Rechtsmittelführers richtet, erscheint es daher sachgerecht, den Streitwert in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 GKG nach den ersten zwölf Monaten zu bemessen, die noch im Streit sind (so auch OLG Nürnberg FamRZ 2002, 684).
  • OLG Frankfurt, 14.06.2019 - 8 UF 25/18

    Grundsatz zum Elternunterhalt zur Abzugsfähigkeit von Tilgungsleistungen vom

    Maßgeblich ist bei Unterhaltsansprüchen hinsichtlich der Frage laufender Unterhalt der Eingang des Antrags in der ersten Instanz (BGH, Beschluss vom 17.10.2007 - XII ZB 99/07, juris; BGH, Beschluss vom 04.06.2003 - XII ZB 24/02, FamRZ 2003, 1274).
  • OLG Koblenz, 09.09.2020 - 9 UF 701/19

    Kindesunterhalt: Arbeitsplatzwechsel aufgrund neuer Partnerschaft oder Familie;

    Insoweit sind im Rechtsmittelverfahren die ersten zwölf in diesem noch streitigen Monatsbeträge nach Antragseinreichung maßgeblich, wobei die Begrenzung durch den Wert des Verfahrens erster Instanz nach § 40 Abs. 2 Satz 1 FamGKG zu beachten ist (vgl. Senat , Beschluss vom 6. August 2018 - 9 UF 210/18 - BGH, NJW-RR 2003, 1657, 1657 f.).
  • OLG Frankfurt, 03.08.2020 - 8 UF 165/19

    Keine Verwirkung des Unterhalts für volljähriges Kind bei Kontaktverweigerung

    Maßgeblich ist bei Unterhaltsansprüchen hinsichtlich der Frage laufender Unterhalt auch für den Beschwerdewert der Eingang des Antrags in der ersten Instanz (BGH, Beschluss vom 17.10.2007 - XII ZB 99/07, juris; BGH, Beschluss vom 04.06.2003 - XII ZB 24/02, FamRZ 2003, 1274).
  • OLG Köln, 16.03.2021 - 14 UF 196/19

    Anspruch auf nachehelichen Unterhalt Abzug von Vorsorgeunterhalt bei der

    Vorliegend war der Verfahrenswert jedoch nicht anhand der für die ersten zwölf Monate nach Antragseinreichung geltend gemachten Beträge der ersten Instanz zu berechnen, sondern aufgrund der in der Beschwerdeinstanz vorgenommenen zweimaligen Antragserweiterung anhand der in der Beschwerdeinstanz von der Antragsgegnerin geltend gemachten Beträge (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 04.06.2003 - XII ZB 24/02 -, FamRZ 2003, 1274; BeckOK KostR/Neumann, 32. Ed. 1.1.2021, FamGKG § 51 Rn. 88-94).
  • OLG Koblenz, 16.09.2020 - 9 UF 213/20

    Kindesunterhalt: Anforderungen an die Darlegung nachhaltiger Bewerbungsbemühungen

    Insoweit sind im Rechtsmittelverfahren die ersten zwölf in diesem noch streitigen Monatsbeträge nach Antragseinreichung maßgeblich, wobei die Begrenzung durch den Wert des Verfahrens erster Instanz nach § 40 Abs. 2 Satz 1 FamGKG zu beachten ist (vgl. Senat, Beschluss vom 6. August 2018 - 9 UF 210/18 - BGH, NJW-RR 2003, 1657, 1657 f.).
  • OLG Stuttgart, 07.11.2008 - 5 W 69/08

    Versäumnisurteil: Berichtigunganspruch oder Einspruchsverfahren bei einem gegen

    Denn es entspricht ständiger und anerkannter Rechtsprechung, dass eine Berichtigung des Passivrubrums über § 319 ZPO voraussetzt, dass die Identität des Beklagten gewahrt bleibt (z.B. BGH v. 03.06.2003, Az. X ZB 47/02, BGHReport 2003, 1168).
  • OLG Koblenz, 25.03.2020 - 9 UF 276/19

    Auswirkungen eines Obhutswechsels eines Kindes auf ein laufendes

    Insoweit sind im Rechtsmittelverfahren die ersten zwölf in diesem noch streitigen Monatsbeträge nach Antragseinreichung maßgeblich, wobei die Begrenzung durch den Wert des Verfahrens erster Instanz nach § 40 Abs. 2 Satz 1 FamGKG zu beachten ist (vgl. Senat , Beschluss vom 6. August 2018 - 9 UF 210/18 - BGH, NJW-RR 2003, 1657, 1657 f.).
  • OLG Düsseldorf, 25.03.2009 - 24 W 19/09

    Begriff der offensichtlichen Unrichtigkeit einer Parteibezeichnung

    Eine offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO liegt vor, wenn sie sich aus dem Zusammenhang des Urteils selbst oder aus den Vorgängen bei seiner Verkündung ergibt und ohne weiteres erkennbar ist (BGHZ 20, 188, 192; BGH MDR 1993, 382; BGHReport 2003, 1168; Senat Beschl. v. 27.12.2006, Az. I-24 W 96/06, OLGR Düsseldorf 2007, 491).

    Vielmehr kommt es darauf an, welcher Sinn der im Tenor gewählten Parteibezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts aus der Sicht der Empfänger (hier: Parteien des Rechtsstreits) zukommt (vgl. BGH NJW 1981, 1453; 1987, 1946; 1988, 1587, 1588; 2002, 3110; BGHReport 2003, 1168 m.w.N.; Senat aaO).

  • OLG Oldenburg, 23.09.2008 - 13 UF 44/08

    Grundlagen zur Bemessung des Gebührenstreitwerts in einem Rechtsmittelverfahren

    Auch dann, wenn nur die Befristung angegriffen wird, richtet sich der Gebührenstreitwert nach dem Wert der ersten zwölf noch im Streit befindlichen Monate (BGH FamRZ 2003, 1274. OLG Stuttgart, FamRZ 2008, 1205).
  • OLG Düsseldorf, 03.05.2006 - 24 W 33/06

    Berichtigung der Parteibezeichnung im Urteilsrubrum bei Wahrung der Identität der

    a) Eine offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne des § 319 ZPO liegt vor, wenn sie sich aus dem Zusammenhang des Urteils selbst oder aus den Vorgängen bei seiner Verkündung ergibt und ohne weiteres erkennbar ist (BGHZ 20, 188, 192; BGH MDR 1993, 382; BGHReport 2003, 1168).

    Vielmehr kommt es darauf an, welcher Sinn der von der klagenden Partei in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts aus der Sicht der Empfänger (Gericht und Gegenpartei) zukommt (BGH NJW 1981, 1453; 1987, 1946; 1988, 1587, 1588; 2002, 3110; BGHReport 2003, 1168 m.w.N.).

  • OLG Stuttgart, 20.04.2009 - 5 W 68/08

    Vollstreckbarerklärung ausländischer Urteile: Vollstreckbarerklärungsverfahren

  • OLG Stuttgart, 17.12.2007 - 16 UF 124/07

    Berufungstreitwert im Streit um die Befristungsdauer für nachehelichen Unterhalt

  • OLG Frankfurt, 02.04.2004 - 1 UF 239/03
  • OLG Karlsruhe, 25.09.2015 - 18 WF 234/12

    Verfahrenswert bei Antragserweiterungen im Unterhaltsverfahren

  • OLG Karlsruhe, 13.08.2015 - 5 UF 222/14

    Verfahrenswert für Beschwerden in Unterhaltssachen

  • OLG Düsseldorf, 22.08.2008 - 23 U 57/08

    Abgrenzung Rubrumsberichtigung zur Parteiänderung - Grundsätze der

  • OLG Celle, 08.07.2008 - 15 UF 2/08
  • OLG Karlsruhe, 21.07.2023 - 20 UF 80/23

    Verfahrenswert; Anschlussbeschwerde; Beschwerderücknahme

  • OLG Karlsruhe, 16.06.2023 - 20 UF 80/23

    Verfahrenswert für Beschwerde und Anschlussbeschwerde im Unterhaltsverfahren nach

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Rechtsprechung
   BGH, 26.03.2003 - IV ZR 232/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,5546
BGH, 26.03.2003 - IV ZR 232/02 (https://dejure.org/2003,5546)
BGH, Entscheidung vom 26.03.2003 - IV ZR 232/02 (https://dejure.org/2003,5546)
BGH, Entscheidung vom 26. März 2003 - IV ZR 232/02 (https://dejure.org/2003,5546)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Zulassung der Revision in eingeschränktem Umfang; Laut Tenor uneingeschränkte Zulassung ; Ergeben der Beschränkung aus Entscheidungsgründen; Wirksamkeit der Beschränkung der Revisionszulassung; Rechtlich und tatsächlich selbständiger Teil des Streitstoffes; ...

  • Judicialis

    ZPO § 554 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    ZPO (ab 1.1.2002) § 554
    Teilweise Zulassung der Revision

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2003, 1274 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 21.06.2001 - IX ZR 73/00

    Verjährung des sekundären Schadensersatzanspruchs bei Anmeldung durch einen

    Auszug aus BGH, 26.03.2003 - IV ZR 232/02
    Ein rechtlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Anspruch, den die Beklagte mit ihrer Revision zur Überprüfung stellt, ist gegeben (vgl. BGHZ 148, 156, 159).
  • BGH, 20.04.1990 - V ZR 282/88

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch für Bodenverseuchung durch herabfallendes

    Auszug aus BGH, 26.03.2003 - IV ZR 232/02
    Diese Beschränkung der Revisionszulassung ist wirksam, weil sie sich auf einen rechtlich und tatsächlich selbständigen Teil des Streitstoffes bezieht, über den gesondert entschieden werden kann (BGHZ 141, 232, 233; BGHZ 111, 158, 166 m.w.N.).
  • BGH, 25.02.1993 - III ZR 9/92

    Rechtsweg für Beseitigungsklage bei Strömungsschäden an Ufergrundstück -

    Auszug aus BGH, 26.03.2003 - IV ZR 232/02
    Dabei kann sich bei einer - wie hier - laut Tenor uneingeschränkten Zulassung die Beschränkung aus den Entscheidungsgründen ergeben, wenn aus diesen mit ausreichender Klarheit hervorgeht, daß das Berufungsgericht die Möglichkeit einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nur wegen eines Teils seiner Entscheidung eröffnen wollte (BGH, Urteil vom 19. November 1997 - XII ZR 1/96 - NJW-RR 1998, 505 unter I a.E.; Urteil vom 5. Februar 1998 - III ZR 103/97 - ZIP 1998, 485 unter II 2; Urteil vom 25. Februar 1993 - III ZR 9/92 - NJW 1993, 1799 unter I 2).
  • BGH, 27.06.2002 - V ZR 148/02

    Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BGH, 26.03.2003 - IV ZR 232/02
    Diese Möglichkeit ist auch nach neuem Prozeßrecht gegeben (BGH, Beschluß vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02 - unter II 3 b).
  • BGH, 19.11.1997 - XII ZR 1/96

    Beschränkung der Zulassung der Revision; Gleichwertigkeit von Barunterhalt und

    Auszug aus BGH, 26.03.2003 - IV ZR 232/02
    Dabei kann sich bei einer - wie hier - laut Tenor uneingeschränkten Zulassung die Beschränkung aus den Entscheidungsgründen ergeben, wenn aus diesen mit ausreichender Klarheit hervorgeht, daß das Berufungsgericht die Möglichkeit einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nur wegen eines Teils seiner Entscheidung eröffnen wollte (BGH, Urteil vom 19. November 1997 - XII ZR 1/96 - NJW-RR 1998, 505 unter I a.E.; Urteil vom 5. Februar 1998 - III ZR 103/97 - ZIP 1998, 485 unter II 2; Urteil vom 25. Februar 1993 - III ZR 9/92 - NJW 1993, 1799 unter I 2).
  • BGH, 05.02.1998 - III ZR 103/97

    Durchsetzung einer in einem gerichtlichen Vergleich vereinbarten

    Auszug aus BGH, 26.03.2003 - IV ZR 232/02
    Dabei kann sich bei einer - wie hier - laut Tenor uneingeschränkten Zulassung die Beschränkung aus den Entscheidungsgründen ergeben, wenn aus diesen mit ausreichender Klarheit hervorgeht, daß das Berufungsgericht die Möglichkeit einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nur wegen eines Teils seiner Entscheidung eröffnen wollte (BGH, Urteil vom 19. November 1997 - XII ZR 1/96 - NJW-RR 1998, 505 unter I a.E.; Urteil vom 5. Februar 1998 - III ZR 103/97 - ZIP 1998, 485 unter II 2; Urteil vom 25. Februar 1993 - III ZR 9/92 - NJW 1993, 1799 unter I 2).
  • BGH, 23.04.1999 - V ZR 142/98

    Zur beschränkten Revisionszulassung bei eventueller Klagehäufung

    Auszug aus BGH, 26.03.2003 - IV ZR 232/02
    Diese Beschränkung der Revisionszulassung ist wirksam, weil sie sich auf einen rechtlich und tatsächlich selbständigen Teil des Streitstoffes bezieht, über den gesondert entschieden werden kann (BGHZ 141, 232, 233; BGHZ 111, 158, 166 m.w.N.).
  • BGH, 26.07.2004 - VIII ZR 281/03

    Elektrische Installation in einer Altbauwohnung als Mangel

    Dabei kann offenbleiben, ob das Berufungsgericht die Zulassung der Revision trotz der insoweit uneingeschränkten Fassung des Urteilstenors auf Ansprüche der Kläger wegen des Zustandes der elektrischen Anlage beschränkt hat, indem es die Zulassung mit der "Frage der Anpassung an DIN-Normen" begründet hat, wodurch allerdings die Beschränkungsabsicht deutlich und mit ausreichender Klarheit zum Ausdruck gekommen sein müßte (vgl. Senatsurteil vom 5. November 2003 - VIII ZR 320/02, WM 2004, 853 unter II; BGH, Beschluß vom 26. März 2003 - IV ZR 232/02, FamRZ 2003, 1274).
  • BGH, 03.05.2007 - IX ZR 16/06

    Maßgeblicher Zeitpunkt für eine Gläubigerbenachteiligung; Umfang der Belastung

    Es ist umstritten, ob Revision und Anschlussrevision in einem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang stehen müssen (in diesem Sinne: MünchKomm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl. Aktualisierungsband § 554 Rn. 6; Zöller/Gummer, ZPO 26. Aufl. § 554 Rn. 7a; a.A. Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl. § 554 Rn. 4; offen gelassen von BGH, Beschl. v. 23. Februar 2005 - II ZR 147/03, NJW-RR 2005, 651; vgl. ferner BGH, Beschl. v. 26. März 2003 - IV ZR 232/02, FamRZ 2003, 1274).
  • BGH, 18.04.2007 - VIII ZR 117/06

    Unzulässige Benachteiligung des Tankstellenhalters

    Zwar hat das Berufungsgericht, wie sich aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ergibt, die Revision nur für die Beklagte und auch für diese nur insoweit zugelassen, als die Beklagte zur Unterlassung der Verwendung der Klausel 1 verurteilt worden ist; diese Beschränkung der Revisionszulassung ist auch wirksam, weil sie sich auf einen rechtlich und tatsächlich selbständigen Teil des Streitstoffs bezieht, über den gesondert entschieden werden kann (st. Rspr.; BGHZ 141, 232, 233; BGH, Beschluss vom 26. März 2003 - IV ZR 232/02, juris, Tz. 2; Urteil vom 17. Juni 2004 - VII ZR 226/03, NJW 2004, 3264, unter II 3).
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